STATUTEN DER SCHWEIZERISCHEN GESELLSCHAFT FÜR SOZIOLOGIE

Art. 1

Unter dem Namen Schweizerische Gesellschaft für Soziologie (im folgenden Gesellschaft genannt) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Ziel der Gesellschaft ist die Förderung der Soziologie in der Schweiz. Sie unterstützt vor allem die soziologische Forschung, die Lehre und die Verbreitung der Soziologie.

Sie kann diesem Zwecke dienende Einrichtungen gründen oder sich an solchen Einrichtungen beteiligen.

Die Gesellschaft befasst sich mit den allgemeinen Problemen, welche die Berufsausübung der SoziologInnen stellt.

Art. 3

Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am Wohnsitz der Präsidentin/des Präsidenten.

Art. 4

1) Die Gesellschaft setzt sich zusammen aus

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. studentischen Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern
  4. Kollektivmitgliedern

2) Ordentliche Mitglieder

Jede Person, die eine soziologische Ausbildung genossen hat oder eine Tätigkeit im Bereich der Soziologie ausübt, kann als ordentliches Mitglied aufgenommen werden.

3) Studentische Mitglieder

Jede Person, die Soziologie studiert und zu diesem Zweck an einer Universität eingeschrieben ist, kann als studentisches Mitglied aufgenommen werden.

4) Ehrenmitglieder

Als Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten aufgenommen werden, die auf besondere Weise zur Förderung der Soziologie in der Schweiz beigetragen haben.

5) Kollektivmitglieder

Als Kollektivmitglieder können Institutionen aufgenommen werden, die sich für die Tätigkeit der Gesellschaft interessieren.

Art. 5

1) Personen oder Institutionen, die wünschen, Mitglied der Gesellschaft zu werden, müssen einen Antrag an das Büro stellen.

2) Entscheide über Aufnahmen werden vom Büro getroffen. Sie können Gegenstand eines Rekurses an den Vorstand und schliesslich an die Generalversammlung sein.

3) Ehrenmitglieder werden aufgrund von Vorschlägen des Vorstandes oder von mindestens zwanzig Mitgliedern der Gesellschaft durch die Generalversammlung ernannt.

4) Der Rücktritt aus der Gesellschaft muss schriftlich mitgeteilt werden und ist nur auf Ende eines Kalenderjahres möglich.

Art. 6

Mitglieder, die den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandeln oder während eines Jahres trotz zweimaliger Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder notwendig. Ein auf diese Weise ausgeschlossenes Mitglied hat die Möglichkeit, Rekurs an die Generalversammlung einzureichen.

Art. 7

Die Organe der Gesellschaft sind: die Generalversammlung, der Vorstand, das Büro und die Kontrollstelle.

Generalversammlung

Art. 8

1) Die Generalversammlung wird mindestens einmal pro Jahr durch den Vorstand zur ordentlichen Sitzung einberufen.

2) Jeder Vorschlag, der durch mindestens zehn Mitglieder der Gesellschaft unterstützt und dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung vorgelegt wird, muss in die Traktandenliste aufgenommen werden.

3) Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden oder wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird, sowie im Falle von Art. 10 Abs. 4.

In den beiden letztgenannten Fällen muss die Versammlung spätestens drei Monate nach der Hinterlegung des Gesuchs abgehalten werden.

4) Die Traktandenliste einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung muss den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Sitzung zugestellt werden.

5) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Art. 9

Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Gesellschaft. Sie ist für die folgenden Geschäfte zuständig:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder, der Präsidentin/des Präsidenten und der RechnungsprüferInnen, sowie deren Absetzung.

b) Abnahme der Tätigkeitsberichte, der Jahresrechnung und des Berichtes der RechnungsprüferInnen, Dechargeerteilung an den Vorstand.

c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

d) Beschlussfassung über die ihr durch den Vorstand vorgelegten oder aus ihrer Mitte stammenden Vorschläge.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

f) Verbindung mit andern Gesellschaften und Institutionen.

g) Gründung und Auflösung von Einrichtungen, die dem Gesellschaftszweck dienen, sowie die Beteiligung an solchen Einrichtungen.

h) Änderung der Statuten.

i) Auflösung der Gesellschaft.

Art. 10

Die Beschlüsse der Versammlung werden aufgrund der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen, unter Vorbehalt von Art. 20 und 21.

Die Präsidentin/der Präsident wird von der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt; wenn kein(e) Kandidat(in) die Mehrheit erlangt, wird gewählt, wer im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.

Die restlichen Vorstandsmitglieder werden in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen bis zur von der Versammlung beschlossenen Zahl der zu besetzenden Sitze gewählt.

Beschlüsse einer Generalversammlung, die durch weniger als 20 Mitglieder besucht war, können innerhalb eines Monats durch 15 Mitglieder oder durch den Vorstand angefochten und an einer ausserordentlich einberufenen Generalversammlung erneut zur Abstimmung vorgelegt werden.

Vorstand

Art. 11

1) Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen, die Präsidentin/den Präsidenten eingeschlossen.

2) Der Chefredaktor/die Chefredaktorin der Schweizerischen Zeitschrift für Soziologie ist per Mandat ein Mitglied des Vorstandes.

3) In den Vorstand wählbar sind ordentliche, studentische und Ehrenmitglieder.

4) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied bezeichnen.

Art. 12

1) Der Vorstand wahrt die Interessen der Gesellschaft und führt deren Geschäfte. Er bereitet die Entscheidungen der Generalversammlung vor und führt die ihm von dieser erteilten Aufträge durch.

2) Er kann Arbeitsgruppen einsetzen; er legt ihre Aufträge fest und überwacht deren Ausführung.

3) Der Vorstand ist für die Führung der von der Gesellschaft gegründeten Einrichtungen und gegebenenfalls für die Wahrung von Beteiligungsrechten zuständig.

4) Der Vorstand erstattet der Generalversammlung über seine Tätigkeit Bericht.

Büro

Art. 13

Der Vorstand bezeichnet ein Büro, welches aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten und der Sekretärin/dem Sekretär besteht. Das Büro erledigt die laufenden oder dringenden Angelegenheiten, bereitet die Vorstandssitzungen vor, nötigenfalls in Zusammenarbeit mit den Arbeitsgruppen, und trifft Entscheidungen im Rahmen der ihm vom Vorstand zugestandenen Kompetenzen.

Für die Ausführung der laufenden Geschäfte kann eine Anstellung vorgenommen werden.

Kontrollstelle

Art. 14

Die Kontrollstelle setzt sich aus zwei RechnungsprüferInnen und einem/einer StellvertreterIn zusammen. Sie werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und sind wiederwählbar.

Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung der Gesellschaft und erstattet der Generalversammlung Bericht.

Art. 15

Forschungskomitees sind wissenschaftliche Arbeitsgruppen. Ihr Ziel ist die Förderung und Unterstützung der Forschungsentwicklung in bestimmten Bereichen der Soziologie, die Förderung des wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches unter den an diesem Bereich interessierten SoziologInnen und die Intensivierung der Kommunikation zwischen SoziologInnen und den Zielgruppen, die an diesen wissenschaftlichen Aktivitäten interessiert sind.

Art. 16

Die Forschungskomitees werden durch den Vorstand gegründet und aufgehoben. Für die Gründung und die Tätigkeit der Forschungskomitees erlässt der Vorstand Richtlinien.

Art. 17

Die Forschungskomitees informieren den Vorstand regelmässig über ihre Arbeiten und verfassen einen Jahresbericht zuhanden der Generalversammlung.

Art. 18

Die Mittel der Gesellschaft setzen sich aus Mitgliederbeiträgen, den Einnahmen aus Publikationen, Subventionen und eventuellen Spenden zusammen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

Die Gesellschaft ist nur mit ihrem Vermögen haftbar.

Art. 19

Die Statuten können durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden abgeändert werden.

Art. 20

Die Auflösung der Gesellschaft kann durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung wird das Vermögen der Gesellschaft einer wissenschaftlichen Organisation mit ähnlichem Ziel zur Verfügung gestellt.

Art. 21

Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 13. September 2007 und treten mit Beschluss der ordentlichen Generalversammlung vom 11. September 2019 in Kraft.

Luzern, 23. Oktober 2019

Rainer Diaz-Bone (Präsident)
Ben Jann (Vizepräsident)